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Führerscheinklasse C

Die Fahrerlaubnisklasse C darf mit 21 Jahren erworben werden. Mit der Ausbildung darfst Du bereits ein halbes Jahr vorher beginnen. Die theoretische Prüfung darf drei Monate vor dem 21. Geburtstag abgelegt werden und die praktische Prüfung einen Monat vorher. Im Falle einer Berufskraftfahrerausbildung darf die Fahrerlaubnis bereits mit 18 Jahren erworben werden.

Zum Erwerb dieser Fahrerlaubnisklasse wird der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B gefordert.

Die Anzahl der Übungsfahrstunden ist von Deinen individuellen Fähigkeiten abhängig, der Gesetzgeber schreibt keine Mindestanzahl vor.

Der Gesetzgeber schreibt für die einzelne Klasse C folgende Sonderfahrten vor:

  • 5 Überlandfahrten
  • 2 Autobahnfahrt
  • 3 Beleuchtungsfahrt

Beim gemeinsamen Erwerb von C und CE (Solo / Zug):

Klasse CKlasse CE
 
  • 3 Überlandfahrt   
 
 
  • 5 Überlandfahrten
 
 
  • 1 Autobahnfahrt
 
 
  • 2 Autobahnfahrt
 
 
  • 0 Beleuchtungsfahrt                
 
 
  • 3 Beleuchtungsfahrten
 

Und mindestens eine technische Unterweisung am Fahrzeug.

Es müssen für die einzelne Klasse C folgende Unterrichte besucht werden:

  • 6 Grundstoffunterrichte á 90 Minuten
  • 10 klassenspezifische Unterrichte á 90 Minuten

Wenn Du bereits im Besitz der Fahrerlaubnisklasse C1 oder D1 bist, reduziert sich der klassenspezifische Unterricht  auf vier Unterrichte á 90 Minuten oder Du bist bereits im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D, so reduziert sich der klassenspezifische Unterricht auf zwei Unterrichte á 90 Minuten.

Beim gemeinsamen Erwerb von C und CE (Solo / Zug) bleibt der Unterricht wie folgt:

  • 6 Grundstoffunterrichte á 90 Minuten und
  • 10 klassenspezifische Unterrichte für die Klasse C, á 90 Minuten
  • 4 klassenspezifische Unterrichte für die Klasse CE á 90 Minuten

Zur Antragstellung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • ein biometrisches Passbild
  • eine Bescheinigung über einen Ersthelferkurs
  • eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite)
  • eine Kopie des Führerscheines (Vorder- und Rückseite)
  • ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
  • ein ärztliches Gutachten

In dieser Fahrerlaubnisklasse ist die Klasse C1 mit eingeschlossen.

Ist die Ausbildung für die Fahrelaubnisklasse C erfolgreich abgeschlossen worden, können Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) geführt werden. Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste – gegebenenfalls mit Anhänger –, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Die Fahrerlaubnis ist befristet auf fünf Jahre. Danach muss ein erneutes ärztliches Gutachten und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten eingereicht werden.
Wird die Fahrerlaubnis nicht verlängert, dürfen keine Kraftfahrzeuge oder Züge dieser Klasse mehr geführt werden. Die Fahrerlaubnis ruht so lange, bis der Eignungsnachweis eingereicht wird.

Kraftfahrer/in, die Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE erforderlich ist, müssen alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung absolvieren. Der Nachweis darüber ist im Kartenführerschein einzutragen.