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Führerscheinklasse C1

Die Fahrerlaubnisklasse C1 darf mit 18 Jahren erworben werden. Mit der Ausbildung darfst Du bereits ein halbes Jahr vorher beginnen. Die theoretische Prüfung darf drei Monate vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden und die praktische Prüfung einen Monat vorher. Im Falle einer Berufskraftfahrerausbildung darf die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.

Zum Erwerb dieser Fahrerlaubnislasse wird der Vorbesitz der Klasse B gefordert.

Die Anzahl der Übungsfahrstunden ist von Deinen individuellen Fähigkeiten abhängig, der Gesetzgeber schreibt keine Mindestanzahl vor.

Der Gesetzgeber schreibt für die einzelne Klasse C1 folgende Sonderfahrten vor:

  • 3 Überlandfahrten
  • 1 Autobahnfahrt
  • 1 Beleuchtungsfahrt

Beim gemeinsamen Erwerb von C1 und C1E (Solo / Zug):

Klasse C1Klasse C1E
 
  • 1 Überlandfahrt
 
 
  • 3  Überlandfahrten
 
 
  • 1 Autobahnfahrt
 
 
  • 1  Autobahnfahrt
 
 
  • 0 Beleuchtungsfahrt
 
 
  • 2 Beleuchtungsfahrten
 

Und mindestens eine technische Unterweisung am Fahrzeug.

Es müssen besucht werden:

  • 6 Grundstoffunterrichte á 90 Minuten
  • 6 klassenspezifische Unterrichte á 90 Minuten

Wenn Du bereits im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D1 oder D bist, reduziert sich der klassenspezifische Unterricht auf zwei Unterrichte á 90 Minuten.

Zur Antragstellung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • ein biometrisches Passbild
  • eine Bescheinigung über einen Ersthelferkurs
  • eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite)
  • eine Kopie des Führerscheines (Vorder- und Rückseite)
  • augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
  • ärztliches Gutachten

Ist die Ausbildung für die Fahrerlaubnisklasse C1 erfolgreich abgeschlossen worden, können Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) geführt werden.

Die Fahrerlaubnis ist befristet in der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss alle fünf Jahre ein erneutes ärztliches Gutachten und ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten eingereicht werden.